Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma swiptec GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der swiptec GmbH.
(2) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Aufträge, sofern der Kunde auf Änderungen hingewiesen wurde und diesen nicht widersprochen hat.
(3) Abweichende oder entgegenstehende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, swiptec GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der swiptec GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das durch ausdrückliche Annahme oder durch Lieferung der Ware als angenommen gilt.
(2) Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige technische Spezifikationen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Kaufpreis
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro ab Lager zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Falls nicht anders vereinbart, beinhalten die angegebenen Preise keine Kosten für Transport und Verpackung, die gesondert berechnet werden.
§ 4 Liefer- und Leistungszeiten
(1) Vereinbarte Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
(2) Falls die swiptec GmbH einen Liefertermin nicht einhält, ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.
(3) Der Kunde kann nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, sofern die Verzögerung auf ein Verschulden der swiptec GmbH zurückzuführen ist.
§ 5 Gewährleistung / Verjährung
(1) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
(2) Für Unternehmerkunden beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Lieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der swiptec GmbH beruhen oder zu Personenschäden führen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der swiptec GmbH.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt stets für die swiptec GmbH als Hersteller, ohne dass hieraus Verpflichtungen für swiptec GmbH entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware mit anderen, nicht swiptec GmbH gehörenden Materialien, erwirbt swiptec GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der gelieferten Ware zum Wert der anderen verwendeten Materialien zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an swiptec GmbH ab. Swiptec GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an.
(4) Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der swiptec GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Swiptec GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen, insbesondere sie nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist swiptec GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
(2) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder verweigert die Annahme der Ware aus Gründen, die nicht auf ein Verschulden der swiptec GmbH zurückzuführen sind, kann die swiptec GmbH eine angemessene pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die swiptec GmbH behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen, sofern dieser konkret belegt wird.
§ 8 Haftungsausschluss
(1) Die swiptec GmbH übernimmt keine Haftung für die rechtliche oder behördliche Genehmigungsfähigkeit geplanter Arbeiten sowie für etwaige behördliche Auflagen im Zusammenhang mit der Ausführung. Ebenso wird keine Haftung für die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes, insbesondere die Statik der Dachkonstruktion oder sonstige strukturelle Gegebenheiten, übernommen. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Objekte, insbesondere für Denkmalschutzobjekte oder staatlich subventionierte Objekte.
(2) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller rechtlichen und behördlichen Vorschriften sowie für die Durchsetzbarkeit der geplanten Maßnahmen. Er hat vor Auftragsvergabe sicherzustellen, dass alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt wurden.
(3) Der Kunde stellt die swiptec GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den Arbeiten sowie den damit verbundenen rechtlichen oder behördlichen Auflagen und Genehmigungen entstehen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln der swiptec GmbH beruhen.
§ 9 Sonstiges
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen swiptec GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der swiptec GmbH.
(3) Nebenabreden oder Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt.

Stand: 19.03.2025 — swiptec GmbH, Am Kellerberg 2, 04349 Leipzig